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Besser als Kleingedrucktes
Wir legen Wert darauf, dass unsere Geschäftsbeziehung alles gut Erklärt ist. Daher Habe ich die Grundlagen in meine Geschäftsbedingungen auch eindeutig geregelt und für Sie gut lesbar geschrieben. Nehmen Sie sich Zeit alles in Ruhe durchzulesen, denn hier verbirgt sich viel Gutes für Sie. Für alles, was hier nicht explizit geregelt ist gilt das BGB.
1.Auftragsgrundlagen (BGB / VDS)
Für Aufträge aller Art im Schadensservice gelten die gesetzlichen Grundlagen des BGB und die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.), insbesondere gilt die VDS 3151 als Regelwerk des Verbandes der Sachversicherer, mit Beauftragung als Vereinbart, sowie zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ausführenden Unternehmens, soweit zusätzlich ausgehändigt. Alle Leistungen in der Erstversorgung gelten bei versicherten Schäden als Aufwendung zur Schadensminimierung, aufgrund ihrer grundsätzlichen Eigenschaft zur Wahrnehmung der gesetztlichen Rettungsobliegenheiten im Auftrag des Gebäude- und / oder Inventareigentümers zur Schadensminderung und Abwehr, als Dienste und somit analog als Dienstvertrag nach §611 BGB und nicht als Werkvertrag §631 BGB.
Die Auswahl der für den Fall richtigen Vorgehensweise und Einsatz der Mittel obliegt der geschulten Fachkraft des beauftragten Unternehmens in der Qualifikation nach Pos 17 dieses Leistungsverzeichnis, welche auf verlangen durch Ausweis nachzuweisen ist. Die geschulten Fachkräfte können in den Lichtbildausweisen zu ihrer Person die Registrierung des TÜV -Rheinland zur Laufenden Fortbildung nach den a.a.R.d.T. Nachweisen.
2.Weisungen an das Fachpersonal / Zertifizierte Ausführungsqualität
Unsere Fachkräfte sind nach TÜV Rheinland PersCert (Personenzertifizierung) ausgebildet. Der Einsatzleiter wird mit der Maßgabe tätig, die größtmögliche Schadensminimierung zu erreichen und hierbei für Sie die kostengünstigste Variante der Bearbeitung wählen. Diese Ziel ist der Beauftragung des Fachunternehmens zu beachten, oder dem beauftragten Einsatzleiter ist Explizit nur die von Teilgewerken zu erteilen.
Eine Haftung für Leistungen, die als Teilgewerk für Fachleute im Schadenmanagement ausgeführt wird, wie z.B. für Immobilienverwalter, begrenzt sich explizit nur auf die beauftragten Gewerke. Eine Haftung für sichtbar erforderliche weitere Gewerke, z.B. Kontamination, bedarf nur der Information an diesen Auftraggeber, ist jedoch, sofern nicht beauftragt, nicht Haftungsgegenstand. Das nach diesem Leistungsverzeichnis tätige Fachunternehmen ist nach den Grundsätzen der DIN ISO 9001:2008 in der Schadenbearbeitung tätig. Das Fachunternehmen ist in Anlehnen an dieses Regelwerk Zertifiziert. Hiermit wird sichergestellt, dass ein Ausführung nach überwachten technischen Stand erfolgt und alle zeitgemäßen Servicelevels eingehalten werden.
3.Hinweise zum Datenschutz / Datenschutz-Grundverordnung
Die zum jeweiligen Schadenfall im dazugehörigen Vertrag und auf Nachfrage erhobenen Daten, unterliegen dem Datenschutz nach der DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO 2018). Der im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer genannte Sanierungsfacharbeit ist als juristische Person Verantwortlicher und zum Datenschutz nach Artikel 4, Ziffer 7 DS-GVO definiert. Im Vertrag wird vereinbart, dass die Daten zum Schadenfall Empfängern und Dritten zugehen, die sich als zuständiger Personenkreis definieren. Dieses sind in der Regel die zuständige Sachversicherung, Immobilienverwalter, Regulierer und Weisungsbeauftragte der betroffenen Person oder des Sachversicherers. Stellt sich zum Vertrag heraus, dass der genannte Sachversicherer nicht, oder nicht alleinig für den Schadenfall zuständig ist, stimmt der Auftraggeber als betroffene Person der Datenübertragung auf den richtigen oder zusätzlichen Sachversicherer zu. Der Auftraggeber als betroffene Person nach DS-GVO hat ein Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung bei Fehlerhaftigkeit. Diese Daten werden auf Verlangen des Auftraggeber an ihn übermittelt. Ebenso besteht für ihn das Recht, erteilte Einwilligungen in Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Darüber hinaus kann die betroffene Person die Löschung der Daten gemäß Artikel 17DS-GVO verlangen. Die Löschung gesetzlicher aufzubewahrender Daten (z.B. Rechnungen) erfolgt nach Ablauf von 10 Jahren. Es gilt das Datum der letzten Rechnung als Fristbeginn. Bis zur Löschung bleibt die Vertraulichkeit der Daten bewahrt. Der betroffene hat das Recht zur Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Die Übertragung der Daten zum Schadenfall an Empfänger und Dritte erfolgt in Verschlüsselter Form, wozu vom Verantwortlichen ein Auftragsverarbeiter genutzt wird, der die Nutzung dieser Dienstleistung ermöglicht. Liegt bei Empfängern und/oder Dritte keine Schnittstelle mit Verschlüsselung vor, oder ist diese nicht bekannt, stimmt der Auftraggeber als betroffene Person der unverschlüsselten Übertragung der Daten an diese zu.
4.Mitteilung von Gefahrenerhöhung
Das ausgebildete Fachpersonal ist als Sanierungsfachkraft und Anlagenmechaniker auf die gesetzlichen Anforderungen des VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geschult. Insbesondere bei ersatzpflichtigen Schäden wird das Fachpersonal dem Anlageneigentümer Hinweise auf bestehende Gefahrenerhöhungen hinsichtlich der Anlagen geben, um im Sinne der gesetzlichen Schadenminderungspflicht weitere Schäden zu vermeiden. Der Hinweis zu möglichen Gefahrenerhöhung erfolgt schriftlich in den Dokumenten, sofern nicht unmittelbar eine Außerbetriebnahme, oder die Sanierung gefährdeter Anlagen erfolgt. Nach VVG ist der Eigentümer verpflichtet, etwaige Gefahrenerhöhungen, die die Fachkraft erkennt und mitteilt, unverzüglich zu beseitigen, oder seinem Versicherer unverzüglich mitzuteilen, um den Versicherungsschutz zu erhalten. Eine Haftung des Fachbetriebes für spätere Schadenereignisse an Anlagen, zu denen eine, oder auch keine, Gefahrenerhöhung mitgeteilt wurde,wird vom Fachbetrieb durch die erfolgte sachdienliche Information ausgeschlossen.
5.Mitteilung zu verdeckter Kontamination
Das ausgebildete Fachpesonal ist auf die Erkennung und Sanierung von Gebäudekontamination nach allgemein annerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach VDS 3151 geschult. Augenscheinlich erkennbare Auswirkungen werden daher in der Erstversorgung von Schäden sofort behandelt, um eine weitere Ausbreitung zu vermeiden. Im Rahmen der Schadenaufnahme erfolgt bei Wasserschäden und eindringendem Wasser in Hohlräumen hierzu die eingehende Beratung des Gebäudeeigentümers zu eventuell schwer erkennbaren Risiken. Der Eigentümer entscheidet hierbei im Rahmen der Beauftragung über mögliche Maßnahmen zur Erkennung verdeckt liegender Schäden. Untersuchungen für Augenscheinliche nicht erkennbare Schäden sind bei ersatzpflichtigen Schäden in der Regel vom Eigentümer gesondert zu beauftragen und werden Kostenseitig gesondert berechnet. Im Rahmen der schriftlichen Schadenaufnahme erfolgt hierzu eine genaue Beratung, die im Protokoll mit Unterzeichnung des Eigentümer festgehalten wird. Eine Haftung für Folgeschäden aus nicht erteilten Untersuchungsaufträgen nach der Beratung, wird folglich explizit ausgeschlossen.
6.Regelung zum Zahlungsweg mit Sicherungsabtretung
Die Sicherungsabtretung gilt als vereinfachter Zahlungsweg und ist für Sie sehr komfortabel bei versicherten Schäden. Zur Sensibilisierung bitten wir darauf zu achten, dass der von Ihnen beauftragte Fachbetrieb nicht für ihren Versicherungssvhutz verantwortlich ist und auch nicht beruflich als Versicherungskaufmann bei Ihnen tätig ist. Zur Anhebung auf den Stand im Versicherungsrecht prüfen Sie daher selbst, oder mit Ihrem Versicherungsvermittler, ob der Versicherungsschutz für dieses Schadensereignis ausreichend ist und ob Selbstbeteiligung oder Ausschlüsse vorliegen.
Der Vorteil der Sicherungsabtretung liegt insbesondere daran, dass Sie sich selbst nicht um die Zahlung kümmern müssen. Zuzahlungen können entstehen, wenn Selbstbeteiligung oder Risikoausschlüsse in Ihren Versicherungsvertrag vereinbart wurden, oder wenn Teile des Schadens nicht dem Versicherungsschutz unterliegen. Sie können jedoch sicher sein, dass der Fachbetrieb alle Erfordernisse einleitet, damit Sie weiterhin gesund wohnen, da der Fachbetrieb für mangelfreie Werke einsteht. Gern beantwortet der Einsatzleiter alle Ihre Fragen, soweit dies in seiner Kompetenz liegt.
7.Hinweise zum Aufwendungsersatz bei versicherten Schäden und zu Beschädigungen
Ob ein Technischer Aufwand, der Kosten nach sich zieht, notwendig oder lediglich technisch nicht zu vermeiden war, kann rechtlich kaum unterschieden werden. Deswegen müssen gesetzlich alle Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer (oder dessen Vertreter und beauftragte Unternehmen- z.B. Hausverwaltungen, beauftragte Leckortungs- und Trocknungsunternehmen) für geboten halten durfte, Sachversicherer bei ersatzpflichtigen Schäden übernommen werden.
Schäden, die in der Erstversorgung aus rein technischen Grund entstehen können, weil deren Maßnahmen geeignet, den Schaden zu mindern, müssen laut §83 VVG vom jeweiligen Versicherer übernommen werden. Hierzu gehören auch Trocknungsmaßnahmen und deren Vorbereitungen. Dieses kann trotz aller Vorsicht, auch Beschädigungen an der Bausubstanz oder dem Inventar verursachen. Da sich z.B. technisch eine Anbohrung von Leitungen nach Stand der Technik nicht grundsätzlich vermeiden lässt, können daraus resultierende Reparaturarbeiten zur schadensmindernden Erstversorgung gehören. Diese betrifft zudem Leistungen aus Kontarminationsentfernung und aus Desinfektionsmaßnahmen, hierzu insbesondere Feuchteschäden und Ausbleichungen, aber auch aus Rückbaumaßnahmen. Alle Kosten, die daraus resultieren, sind laut §83 VVG vom Versicherer zu erstatten (sogar wenn diese erfolglos bleiben). Der §83 des VVG beschreibt den Aufwendungsersatz im Absatz1: „Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsunternehmens nach §82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen“ Unsere Techniker sind auf diese gesetzlichen Grundlagen und Einhaltung geschult.
8.Preisangaben & Fälligkeit
Alle Preisangaben im Leistungsverzeichnis gelten als typische Leistungen zur Schadenminderung und sind Festpreise für Gewerbliche und private Kunden in Euro zuzüglicher Mehrwertsteuer. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Rechnungen zu Leistungen in der Erstversorgung von Schäden zur Schadensminimierung gemäß §82 VVG sind bei ersatzpflichtigen Schäden als Vorschuss gemäß §83 VVG zu leisten. Rechnungen zu Instandsetzungsleistungen sind bei ersatzpflichtigen Schäden gemäß §106 VVG innerhalb 14 Tage zahlbar. Bei nicht ersatzpflichtigen Schäden gilt das in den Dokumenten definierte Zahlungziel. Zu allen Pauschalleistungen gilt die Fälligkeit der Kosten mit Ingangsetzung, nicht mit Abschluss, der Maßnahme.
9.Regelung zur Überlassung von Technik
Verfahrensbedingt ist bei Gebäudeschäden die Überlassung von speziellen Geräten und Zubehör auf der Baustelle erforderlich, z.B. Trocknungstechnik. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Überwachungspflicht für das überlassenne Gut hin. Der Auftraggeber haftet für die Fürsorge um das überlassene Gut, insbesondere gegen Diebstahl von der Baustelle. Gebäudenutzer und Verwalter sind auf diesen Sachverhalt vom Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.
10.Energie, eichrechtliche Vorschriften und Gültigkeit
Zu allen bauseitigen Leistungen wird die Bereitstellung von Energie (Strom) und ggf. Wasser vorausgesetzt. Energiekosten sind in den Leistungspreisen nicht enthalten. Energiekosten werden, soweit zur späteren Abrechnung erforderlich, mit nicht geeichten Zählern eingeschätz. Änderungen zu diesem Leistungsverzeichnis sind ausdrücklich vorbehalten. Weitere Leistungsverzeichnisse für andere Baugewerke, sowie für Schund Haftungsschäden sind Verfügbar. Mit Inkrafttreten eines neueren Standes tritt dieses Leistungsverzeichnis außer Kraft, ohne dass es hierzu einer gesonderten Mitteilung bedarf
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